letzte Änderung: 12. Juni 2009

Impressum / Kontakt / Satzung

1. Vorsitzender:

Kurt Pohl

Postfach 1446
28861 Lilienthal

Telefon: 04298 / 5325
Telefon privat: 04298 / 85 35 o. 0152 052 860 97
E-Mail: kurt.pohl@ewetel.net

www.schuetzenverein-lilienthal.de

VR: 160156 Amtsgericht Walsrode

Konten:
Kreissparkasse Osterholz (BLZ 29152300) Nr. 105221
Volksbank Osterholz (BLZ 29162394) Nr. 734454600

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S A T Z U N G

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Schützenverein Lilienthal von 1863 e. V.“ und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Osterholz-Scharmbeck eingetragen. Sitz des Vereins ist 28865 Lilienthal, Am Holze 2A. Die Geschäftsstelle ist die Anschrift des jeweiligen ersten Vorsitzenden, sofern in dem vereinseigenem Gebäude keine Geschäftsstelle eingerichtet ist. Gerichtsstand ist Osterholz Scharmbeck.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein bezweckt nach den Grundsätzen der Freiwilligkeit und der Solidarität die Pflege des Sports und des Kulturlebens. Er ist auf demokratischer Grundlage aufgebaut und sieht ausschließlich und unmittelbar seine Aufgabe im Sinne der Gemeinnützig- keitsverordnung wie zum Beispiel : Sich den Mitgliedern, speziell der Jugendarbeit zu widmen, den Schießsport als Leibesübung für Mitglieder aller Altersklassen, auch für Körperbehinderte, zu fördern. Die Tradition und das Brauchtum zu pflegen und den Bürgern auf dem vereinseigenen Schützenplatz zur Kontaktpflege gute Volksfeste zu bieten. Der Verein darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.

§ 3 Farben und Wappen

Die Vereinsfarben sind „Grün/Weiß“, das Vereinswappen ist das Wappen der Gemeinde Lilienthal.

§ 4 Mitgliedschaft

Der Verein umfasst:
a) ordentliche Mitglieder über 18 Jahre
b) Jugendmitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
c) passive Mitglieder
d) Ehrenmitglieder

Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an, die zu aller Information im Vereinslokal aushängt. Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Sport oder um den Verein erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung.

Die Mitgliedschaft erlischt:
1. durch Tod,
2. durch Austritt, - dieser ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen und zwar bis spätestens drei Monate vor
   Ablauf eines Geschäftsjahres-
3. durch Beschluß des erweiterten Vorstandes,
   a) bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte,
   b) wegen unehrenhafter Handlung gegenüber und zum Nachteil des Vereins
   c) wenn Beiträge und andere Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum von sechs Monaten gerechnet
       vom 31.3. eines Geschäftsjahres,
rückständig sind und ihre Zahlung nicht innerhalb einer Frist
       von 14 Tagen nach ergange- ner Mahnung erfolgt und ein gerichtliches Einzugsverfahren
       erfolglos bleibt,
   d) wegen vereinsschädigenden Verhaltens.

Der Ausschluß bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des erweiterten Vorstandes.
Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teil-
zunehmen, Anträge zu stellen und von dem vollendeten 18. Lebensjahre an das Stimm-
recht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat nur eine Stimme, die er nur per-
sönlich abgeben kann. Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festge-
setzten Beiträge und sonstige Leistungen jährlich im Voraus bis zum 31. März eines
Geschäftsjahres zu entrichten.

Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.

Passive Mitglieder zahlen 60 % des Jahresbeitrages der aktiven Mitglieder.

Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine
sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Die Mitglieder sind ver-
pflichtet, die Einrichtungen des Vereins wie Waffen, Gerätschaften usw. schonend zu
behandeln.

§ 6 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand,
   er besteht aus dem 1.Vorsitzenden, dem 2.Vorsitzenden, dem 1. Schriftführer, dem
   1. Sportleiter (Schießmeister), dem 1. Gerätewart (Materialverwalter), dem 1. Schatz-
   Meister, dem 1. Platzmeister, dem 1. Jugendleiter, der 1. Damenleiterin, sowie den
   Ehrenvorsitzenden.
   Vorstand im Sinne des § 26 des BGB ist:
   der 1.Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der 1. Schatzmeister und der 1. Schriftführer.
   Je zwei von ihnen sind vertretungs- und zeichnungsberechtigt.
3. der erweiterte Vorstand,
   er besteht aus dem Vorstand und den Leitern der einzelnen Sport- und Kultur-
   abteilungen, die ebenfalls von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehr-
   heit und in Anlehnung an die in dieser Satzung festgelegten Bestimmungen
   zu wählen sind.

§ 8 Mitgliederversammlung

Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder
vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen sind. Die
Einladung muß 14 Tage vorher zugestellt werden, kann aber auch in der örtlichen
Tagespresse oder im Mitteilungsblatt des Vereins erfolgen.

Die Anträge zur Mitgliederversammlung müssen dem Vorstand in schriftlicher Form
eingereicht werden und begründet sein. Die Vorlage dieser Anträge ist bis spätestens
zwei Stunden vor Beginn der Mitgliederversammlung möglich.

Der Mitgliederversammlung obliegen:

1. die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und Kassenprüfer,
2. die Entlastung des gesamten Vorstandes
3. die Wahl des neuen Vorstandes:
   der Vorstand wird auf 3 Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt. Er führt die Geschäfte
   des Vereins bis zur Neuwahl. Die Wahl des 1.Vorsitzenden hat vor der Wahl der
   übrigen Mitglieder des Vorstandes in einem besonderen Wahlgang zu erfolgen.
   Bei mehrmaliger Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Wahlgangsleiters.
   Der Wahlgangsleiter ist stets der 2.Vorsitzende. Sollte dieser ebenfalls zur Wahl
   stehen, ist Wahlgangsleiter der älteste in der Versammlung anwesende Ehren-
   vorsitzende; ansonsten kann die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen
   Wahlgangsleiter bestimmen.
4. die Wahl von zwei Kassenprüfern:
   die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Eine einmalige Wieder-
   wahl ist zulässig, jedoch muß einer von ihnen ausscheiden. Falls erforderlich,
   ist eine zugelassener Steuerberater für die Prüfung hinzuzuziehen.
5. jede Satzungsänderung,
6. die Entscheidung über die eingereichten Anträge,
7. die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
8. die Auflösung des Vereins:
   eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden,
   wenn mindestens 1/3 (Eindrittel) der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich unter Angabe
   des Grundes beantragt. Der erweiterte Vorstand kann beim Vorliegen eines wichtigen Grundes
   die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen. Jede ordnungs-
   gemäß anberaumte ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung ist
   beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit, soweit sie nicht
   a) die Satzungsänderung
   b) die Auflösung des Vereins
   betreffen

§ 9 Vorstand und erweiterter Vorstand

Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung aller Ämter und hat im Verhinderungsfalle
eines Vorstandsmitgliedes für rechtzeitige Stellvertretung zu sorgen. Der Vorstand und der erweiterte Vorstand
sind im Bedarfsfalle durch den 1.Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle durch dessen Stellvertreter einzuberufen.
Die Einberufung hat in der Regel 14 Tage vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen.
In Ausnahmefällen genügt eine Frist von zwei Tagen bei telefonischer Bekanntgabe. Der Vorstand und der er-
weiterte Vorstand sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Der
Vorstand und der erweiterte Vorstand beschließen mit Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes
besagt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des die Vorstandsversammlung leitenden Vorstandsmitgliedes
den Ausschlag. Über jede Sitzung, auch über Sitzungen der Sport- und Kulturabteilungen, sind Niederschriften
zu fertigen, die von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen
sind. Die Niederschriften sind zweifach zu führen und gut aufzubewahren. Niederschriften der Abteilungen
sind dann unverzüglich an den geschäftsführenden Vorstand einzureichen. Die Mitglieder des Vorstandes und
des erweiterten üben ihre Tätigkeit im Verein ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann für kostenanfallende
Tätigkeiten seinen Mitgliedern von Fall zu Fall eine angemessene Vergütung zubilligen.

§ 10 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können mit 2/3 (Zweidrittel) Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitgliedern beschlossen werden.

§ 11 Haftung

Der Verein haftet nur für solche vermögensrechtliche Verpflichtungen, die vom Vorstand in schriftlicher
Form (z.B. Bestellungen/Auftragsvergabe) eingegangen werden, soweit der Betrag von EUR 1.000,00,
in Worten = Eintausend = für den Einzelfall nicht überschritten wird. Verbindlichkeiten über EUR 1.000,00
in Worten = Eintausend = bedürfen zu ihrer Gültigkeit eines Mehrheitsbeschlusses des erweiterten
Vorstandes.

§ 12 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen
Mitgliederversammlung mit ¾ =dreiviertel= Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
beschlossen werden. Im Falle der Auflösung soll die Gemeindeverwaltung Lilienthal als Treuhänder
auf fünf Jahre eingesetzt werden. Wird in dieser Zeit kein Nachfolgeverein =Schützenverein Lilienthal=
wieder gegründet, so fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Lilienthal, die dann im Sinne dieser
Satzung und nur zur Verwendung zu wohltätigen Zwecken innerhalb der Gemeinde Lilienthal
verfügen wird.

20.1.2004

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Ä n d e r u n g e n :

Vereinsregister
01.06.2005: bis 31.07.2005 Amtsgericht OHZ - VR 615
                    ab 01.08.2005 Amtsgericht Walsrode - VR 160156

Jan. 2008
Änderung Gemeinnützigkeit § 2 der Satzung
Neu: Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
        eigenwirtschaftliche Zwecke.
        Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
        werden.
        Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Jan. 2008
§ 7 Organe des Vereins
für den Vorstand ist ein weiterer 2. Vorsitzender (stellvertretener gleich-
berechtigter ) tätig. Nach § 26 BGB sind jetzt 2 2. Vorsitzender haftbar.